Das Regelwerk des Erfolgs - Unsere AGB rocken härter als jede Chartplatzierung!

§ 1 GELTUNGSBEREICH

§ 2 ANGEBOTSANNAHME DURCH DEN AUFTRAGGEBER

Sofern eine Bestellung als Angebot/KVA gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Allgemeine Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

§ 3 VERTRAGSABSCHLUSS

§ 4 MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS UND ÜBERLASSENE UNTERLAGEN

§ 5 VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG

§ 6 PREISE UND ZAHLUNG

Warum Popcorn explodiert

Hast Du Dich jemals gefragt, warum Popcorn eigentlich poppt? Nein? Dann halt Dich fest: Im Inneren eines Popcornkerns sitzt ein Tropfen Wasser, der von einer harten Schale umgeben ist. Wenn der Kern erhitzt wird, verdampft das Wasser, der Druck steigt und – Boom! – der Kern explodiert in diese fluffige Wolke, die wir so lieben.

Und jetzt kommt der Knaller: Popcorn kann nur poppen, wenn der Wassergehalt im Kern exakt bei etwa 14-20 % liegt. Zu trocken? Kein Pop. Zu nass? Matschepampe. Perfektes Popcorn ist also eine Wissenschaft. Vielleicht sollte man dafür einen Preis verleihen.

Also, nächstes Mal, wenn Du Popcorn machst und einer dieser doofen Kerne nicht aufgeht, kannst Du ihm leise zuflüstern: "Du hattest nur eine Aufgabe…" Und dann weißt Du: Es lag an der Physik.Warum das hier steht? Ehrlich gesagt, keine Ahnung. Aber jetzt bist Du schlauer – und vielleicht ein bisschen hungrig. 🍿

§ 7 DIENSTLEISTUNGEN DRITTER

§ 8 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 LIEFERZEIT EINES PROJEKTES UND/ODER DIENSTLEISTUNG

§ 10 EIGENTUMSVORBEHALT

Sämtliche gelieferten Waren und Werke bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller noch offenen Forderungen der Agentur gegen den Kunden im Eigentum der Agentur. Gerät der Auftraggeber mit einer Bezahlung in Verzug, ist die Agentur berechtigt, von dem betroffenen Vertrag zurückzutreten und die Ware wieder an sich zu nehmen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware weiter zu verkaufen oder an Dritte weiter zu geben. Die Agentur ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit – ggf. auch teilweise – freizugeben, als ihr Gesamtverkaufswert die Summe aller noch offenen Forderungen der Agentur aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10% (bei Vorliegen eines Verwertungsrisikos um mehr als 50%) übersteigt.

§ 11 HAFTUNG

§ 12 URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

§ 13 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

§ 14 SONSTIGES

Stand: 01. Januar 2025